14.03.2024

Die Treibhausgasminderungs-Quote und Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe ausbauen und Klimaschutz im Verkehr verbessern

Berlin 14.03.2024: Nach wiederholter Übererfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) beabsichtigt das Bundesumweltministerium (BMUV) durch eine Novellierung der 36. BImSchV die THG-Quote um 0,1 Prozentpunkte leicht anzuheben. Die Bioenergieverbände begrüßen die Verbesserung dieses wirksamen Klimaschutzinstruments, fordern aber eine deutlichere Erhöhung der THG-Quote und der Unterquote. Das BMUV beabsichtigt zudem die Anrechnung sogenannter Upstream-Emissionsminderungen (UER) auf die THG-Quote schon im Jahr 2024 anstatt 2026 auslaufen zu lassen, da unter diesen Projekten ein begründeter Betrugsverdacht festgestellt wurde. Die Bioenergieverbände begrüßen das vorgezogene Auslaufen, fordern jedoch Anpassungen der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) sowie eine lückenlose Aufklärung der Unstimmigkeiten.

Das Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) und der Bundesverband Bioenergie (BBE) begrüßen die geplante Erhöhung der THG-Quote um 0,1 Prozent. Dazu die Bioenergieverbände in ihrer Stellungnahme: Gleichzeitig muss aus Sicht der Bioenergieverbände der in § 37h BImSchG fixierte Ermessensspielraum, der eine Erhöhung der THG-Quote um das halbe bis eineinhalbfache der Übererfüllung erlaubt, angesichts der zuletzt hohen Quotenübererfüllung ausgeschöpft werden. Die Bioenergieverbände fordern dementsprechend eine Erhöhung der THG-Quote um 0,15 Prozentpunkte. Die Statistiken der Generalzolldirektion zeigen nämlich deutlich: In den letzten Jahren wurden sowohl die THG-Quote als auch die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe deutlich übererfüllt. Es gibt also Spielraum für mehr Klimaschutz.

Die Bioenergieverbände begrüßen zudem zwar das vorzeitige Auslaufen der Anrechnung der Upstream-Emissionsminderungen im Jahr 2024, anstatt 2026, doch dieses reicht aus Sicht der Verbände nicht aus. Bei den angerechneten Emissionsminderungen besteht erheblicher Betrugsverdacht; für deutsche Klimaschutzbemühungen sind Schäden verursacht worden. Die Verbände fordern daher nicht nur eine lückenlose Aufklärung, sondern ebenso eine Beseitigung bzw. Anpassung der Regelungslücken in der UERV:

  1. Die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 14 UERV ist anzuheben. Die Bioenergieverbände schlagen vor, aus generalpräventiven Gründen die Sicherheitsleistung auf 600 EUR/t CO2-Äq. festzusetzen.
  2. Die aus gelöschten unrichtigen UER-Nachweisen entstandenen THG-Minderungsmengen, die zur Quotenerfüllung genutzt wurden, müssen auch rückwirkend aberkannt werden.
  3. Es muss gewährleistet sein, dass es für mittels unrichtiger UER-Nachweise erzielte Quotenerfüllung keinen Vertrauensschutz geben wird, sondern dass die Quotenverpflichteten die entsprechenden THG-Mengen zügig mit ggf. auch anderen Quotenerfüllungsoptionen ausgleichen müssen. Daher fordern die Bioenergieverbände § 24 UERV hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Löschung unrichtiger UER-Nachweise anzupassen.

Die Stellungnahme von HBB und BBE zur 36. BImSchV und UERV finden Sie hier.

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