Beitragsordnung (Stand: 11.12.2013)
1. Höhe der Beiträge
a.) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Verbände bzw. verbändeähnliche Institutionen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen als Mitglieder beträgt
Bezugsjahr der Beitragsermittlung ist das zurückliegende Geschäftsjahr. Der Vorstand kann im Einzelfall abweichende Vereinbarungen über den Mitgliedsbeitrag treffen, wenn Verpflichtungen für Sachleistungen in mindestens gleicher Größenordnung eingegangen werden.
b.) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Unternehmen, Kommunen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Ingenieur- und Planungsbüros und sonstige an der Bioenergie interessierte Institutionen als Mitglieder richtet sich nach dem der Bioenergie zuzurechnenden Jahresumsatz des zurückliegenden Geschäftsjahres, ersatzweise den jährlichen Einnahmen des Mitgliedes im zurückliegenden Geschäftsjahr und beträgt:
Der Vorstand kann im Einzelfall abweichende Vereinbarungen über den Mitgliedsbeitrag treffen, wenn Verpflichtungen für Sachleistungen in mindestens gleicher Größenordnung eingegangen werden.
c.) Für Mitglieder aus den Bereichen Lehre und Forschung sowie von öffentlichen Einrichtungen des Bundes und der Länder gelten folgende Sonderregelungen:
2. Fälligkeit und Zahlungsweise
Die Beträge sind zum Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
3. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit Inkrafttreten der Satzung in Kraft.